Zertifizierte Sachverständige für Brandschutz nach DIN/ EN ISO/IEC 17024
Das Wissen der Spezialisten in den verschiedensten Fachgebieten wird immer umfangreicher und ist immer wieder Paradigmenwechseln unterworfen. Der Brandschutz ist hierbei keine Ausnahme. Sowohl der Brandschutz als auch das Sachverständigenwesen können auf eine lange Entwicklung zurückblicken. Ein Ereignis der neueren Zeit hat jedoch gerade in Deutschland, angefangen im Bundesland Nordrhein-Westfalen den Brandschutz in seiner gesellschaftlichen Wahrnehmung verändert. Am 11. April 1996 hatte es in der Ankunft Ebene des Düsseldorfer Flughafens einen schweren Brand gegeben, der 17 Menschenleben forderte. Die Einsicht in die Bedeutung des vorbeugenden Brandschutzes führte in der Folgezeit zu einer Nachweispflicht im Baugenehmigungsverfahren, die von hierfür berechtigten Personen zu erbringen war. Die hierfür berechtigten Personen wurden eigens in der BauO NRW benannt: In der bis Ende 2018 gültigen Fassung der BauO NRW [1] lautete der entsprechende Absatz:
58 (3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und § 69 Abs. 1 Satz 2 sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.
Die gesetzliche Gleichstellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes wurde zunächst in den Verwaltungsvorschriften zur BauO NRW (zu § 58 Abs. 3) erläutert, wo auch „weitere Personen“ genannt werden:
Brandschutzkonzepte sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.
Allerdings ist § 9 Abs. 1 Satz 3 BauPrüfVO zu beachten. Danach werden die nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz den staatlich anerkannten Sachverständigen gleichgestellt, soweit es um das Aufstellen von Brandschutzkonzepten geht.
Neben den vorgenannten Sachverständigen kommen im Einzelfall auch weitere Personen in Betracht, deren Brandschutzkonzepte von den Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden.
Es handelt sich um Personen, deren jeweilige Ausbildung und berufliche Erfahrung sie als hinreichend qualifiziert im Sinne des Regelungsziels des § 58 Abs. 3 erscheinen lassen, vor allem solche, die
- zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Landesbauordnung in Kraft tritt, bereits regelmäßig Brandschutzgutachten für Sonderbauten aufgestellt haben,
- sich als Lehrer an einer deutschen Hochschule mit der Erforschung des baulichen Brandschutzes befassen,
- als von anderen Ländern der Bundesrepublik anerkannte Sachverständige den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes vergleichbar sind,
- die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzen, für ihre dienstliche Tätigkeit,
- die Befähigung zum höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen und eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz und bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten nachweisen können,
- als Angehörige von Werksfeuerwehren aufgrund ihrer Ausbildung auch den vorbeugenden Brandschutz der baulichen Anlagen ihres Betriebes beurteilen können.
Der oben zitierte Absatz aus den Verwaltungsvorschriften mit Bezug auf 39 Abs. 1 Satz 3 BauPrüf VO, der wiederum Bezug auf § 36 GewO nimmt, wurde in die ab Anfang 2019 gültige Fassung der BauO NRW [1] übernommen:
57 (3) Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen werden von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind.
Die von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierten Sachverständigen, auf die im Folgenden in diesem Beitrag eingegangen wird, sind also trotz zwischenzeitlich erteilter rechtlicher Gleichstellung mit den öffentlich bestellten und vereidigten zertifizierte Sachverständigen auch in der seit 2019 gültigen Fassung der BauO NRW noch nicht namentlich erwähnt.
In anderen Bundesländern gehören die von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierten Sachverständigen zum Kreis der Nachweisberechtigten, die bis einschließlich Gebäudeklasse 4 die bautechnischen Nachweise aufstellen, ohne dass eine weitere Prüfung durch einen Prüfsachverständigen im Auftrag des Bauherrn erforderlich wird. Bei Sonderbauten hingegen ist ohnehin eine Prüfung des Nachweises des vorbeugenden Brandschutzes durch die Bauaufsicht mit Stellungnahme durch die Brandschutzdienststelle erforderlich.
Zum Prüfsachverständigen ernannt zu werden können anerkannte Sachverständige, das sind Sachverständige mit öffentlicher Bestellung, staatlich anerkannte Sachverständige aus NRW und die von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierten Sachverständigen, bei dem zuständigen Anerkennungsausschuss eines bestimmten Bundeslandes beantragen [2], [3].

Ablaufdiagramm vorbeugender Brandschutz [4]
Am Beispiel des Bundeslandes Hessen werden in dem oben gezeigten Diagramm der Ablauf des vorbeugenden Brandschutzes und die Rolle der Nachweisberechtigten sowie der Prüfsachverständigen in den verschiedenen Fällen erläutert.
Wie aus der nachfolgend gezeigten Übersicht am Beispiel des Bundeslandes Hessen hervorgeht, sind die Nachweisberechtigten über alle Gebäudeklassen hinweg für die Erstellung der bautechnischen Nachweise im Brandschutz, speziell der Brandschutzkonzepte, die geeigneten Personen.

Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung Anhang 2 [4]
Fachkompetenz und Qualität sind unerlässlich, um den Anforderungen des heutigen Marktes und dem Anspruch der Kunden zu entsprechen. Zertifizierungsprogramme für Personen sind die europäische Antwort auf diese Anforderungen.Zukünftig werden Schulzeugnisse und Ausbildungen alleine nicht mehr entscheidend sein, sondern die belegte Kompetenz auf dem besonderen Arbeitsgebiet – insbesondere bei Sachverständigen.Zu diesem Zweck wurde die EU-Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 geschaffen, auf deren Basis weltweit anerkannte und vergleichbare Anforderungen festgelegt sind. Dies bietet Ingenieuren die Chance, sich auf ihrem Fachgebiet durch ihr anerkanntes Zertifikat als den Anforderungen entsprechend auszuweisen.
Das Niveau einer Zertifizierungsprüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle liegt auf gleicher Höhe wie das der öffentlichen Bestellung und Vereidigung in Deutschland. Selbstverständlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen, dass der Sachverständige in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nicht vorbestraft ist, erfüllt sein. Die Zertifizierungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Darüber hinaus wird eine Konzeptüberprüfung durchgeführt.
Die „Besondere Sachkunde“ beinhaltet auch die Fähigkeit, den eigenen Kenntnisstand gegen die „speziellen Kenntnisse“ von Spezialsachverständigen abzugrenzen. Bei dem Erfordernis „spezieller Kenntnisse“ muss der Sachverständige Spezialsachverständige auswählen, ihre Aufgabenstellung präzisieren, ihre Tätigkeit koordinieren und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen bewerten und in die eigenen Beurteilungen einarbeiten können.
Sind die Eingangsvoraussetzungen erfüllt, erhalten Sachverständige nach bestandener Prüfung ein Zertifikat und einen Stempel – auf Wunsch auch einen gebührenpflichten Ausweis, die sie als kompetente und geprüfte Sachverständige auf dem Zertifizierungsgebiet ausweisen. Das Zertifikat hat im Regelfall eine Laufzeit von 5 Jahren. Dabei handelt es sich um ein Nutzungsrecht. Zertifikat, Stempel und ggf. Ausweis bleiben Eigentum der akkreditierten Zertifizierungsstelleund müssen mit Ende der Zertifizierung zurückgeschickt werden. In der Folgezeit unterliegt der Zertifizierte dem gebührenpflichtigen Überwachungsverfahren durch die akkreditierte Zertifizierungsstelle.
Die fachliche Kompetenz muss in regelmäßigen Abständen bei der Zertifizierungsstelle nachgewiesen werden muss. Für diesen Zweck können auch Ausbildungsnachweise wie zum Beispiel Zeugnisse eingereicht werden. Kombiniert mit einer entsprechenden Prüfung wird die hohe Qualität auch weiterhin gewährleistet. Das A und O sind regelmäßige Weiterbildungen. Es werden mindestens 3 Tage Weiterbildung pro Jahr (ab Zertifizierungsbeginn) nachgewiesen. Ferner werden in der Laufzeit zwei Konzepte angefordert.Mit Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats besteht die Möglichkeit der Rezertifizierung. Wurden alle Bedingungen des Überwachungsverfahrens erfüllt, besteht diese aus einer Konzeptvorstellung und einem Fachgespräch – in der Regel in einer Dreiergruppe. Bei Nichterfüllung einzelner Teile der Überwachung, können zusätzlich Auflagen erteilt werden.
Durch die gesetzliche Gleichstellung und die damit verbundenen Anforderungen können fachlich qualifizierte Arbeitsweisen der Sachverständigen garantiert werden. Nicht nur Gerichte, sondern auch andere Auftraggeber können einen zertifizierten Sachverständigen mit einem Fall beauftragen – und sind damit auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Denn nur Sachverständige mit einer entsprechenden Sachkunde und einer persönlichen Eignung dürfen die Bezeichnung des nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen tragen.
Eine gesetzlich verankerte Gleichstellung von Sachverständigen gibt es mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht“ [5]. So nennt sich nämlich die vom deutschen Gesetzgeber umgesetzte Richtlinie. Darüber hinaus wurden in einigen Gesetzen auch Hinweise auf die öffentliche Bestellung gestrichen, was als Reaktion auf die Entscheidung der EU zu werten ist. Denn diese regte an, die europaweite Qualifikation der Sachverständigen über nur eine einzige Norm zu regeln.
Durch diese Festlegung wird deutlich, dass sich die EU mit dem deutschen Modell der öffentlichen Bestellung nicht anfreunden konnte. Ganz im Gegensatz dazu sollte eigentlich vermehrt auch ein freier Markt zur Verfügung stehen. Das deutsche geltende Monopol der Kammern in Bezug auf die Zulassung von Sachverständigen wurde durch die europaweite Anerkennung der Norm EN ISO/IEC 17024 gebrochen. So kommt es also zu einer Gleichstellung der nach ISO 17024 zertifizierten und der öffentlich bestellten Sachverständigen.
Das es in der Vergangenheit für zertifizierte Sachverständige dennoch Schwierigkeiten bei der Zulassung als anerkannte Sachverständige gab, sorgte schließlich der in dieser Angelegenheit angerufene Petitionsausschuss des Europäischen Parlamentes für Klarstellung.
Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlamentes schrieb am 29.11.2013 in seiner Mitteilung an die Mitglieder [6]:
Betrifft: Petition 0594/2012, eingereicht von R.R., deutscher Staatsangehörigkeit, zu Schwierigkeiten bei der Zulassung als anerkannter Sachverständiger
- Zusammenfassung der Petition
Der Petent berichtet von großen Schwierigkeiten bei der Zulassung als anerkannter Sachverständiger. Er behauptet, dass seine Anträge von den Industrie- und Handelskammern, die eine wesentliche Rolle bei der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen einnehmen, abgelehnt würden, und Deutschland die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, da die veralteten Strukturen in Deutschland ihren Einfluss nicht verloren haben und großen Unternehmen einen Vorteil gegenüber kleineren verschaffen. Der Petent fordert daher, dass die Umsetzung der Verordnung von der Bundesregierung geprüft wird.
- Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 17. September 2012. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel202 Absatz6 der Geschäftsordnung).
- Antwort der Kommission, eingegangen am 27. Februar 2013
Die Prüfung der Kommission erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, gemäß denen §36 und §36a der deutschen Gewerbeordnung die Bestellung und Anerkennung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. Diese Paragraphen sowie deren Umsetzung durch die Industrie- und Handelskammern in ihrer Funktion als öffentliche Stelle werfen Zweifel über ihre Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr.765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten auf. In der Tat besagt Artikel11 Absatz2 der Verordnung (EG) Nr.765/2008, dass nationale Behörden Akkreditierungsurkunden und Bestätigungen akzeptieren, welche von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die wiederum von den nationalen Akkreditierungsstellen anerkannt sind. Es scheint daher möglich, dass der Petent als ein anerkannter Sachverständiger in diesem Bereich bei der Anerkennung seiner Qualifikationen gemäß der Verordnung und damit bei der Bereitstellung seiner Dienstleistungen mit übermäßigen Schwierigkeiten und Verwaltungslasten konfrontiert ist.
Schlussfolgerung:
Der durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgesehene europäische Rechtsrahmen sollte ausreichend sein, um es dem Petenten zu ermöglichen, die Anerkennung vorhandener Akkreditierungsurkunden zu erwirken und von Einrichtungen, die im Namen öffentlicher Stellen tätig sind, eine Zulassung zu erhalten.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die deutschen Behörden die Verordnung bei der Bestellung von Sachverständigen nicht gänzlich berücksichtigen. Die Kommission wird sich bei den deutschen Behörden daher nach den Gründen für ihr Vorgehen erkundigen.
- Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 29. November 2013
Die Kommission stellte eine Anfrage in EU-Pilot zur Anerkennung von Akkreditierungsurkunden von Bediensteten innerhalb des Rahmens des deutschen Systems für Sachverständige. Die Antwort der deutschen Behörden verdeutlicht, dass es zwei Wege gibt, um sich um einen anerkannten Status eines Sachverständigen zu bemühen.
Auf der einen Seite gibt es die öffentliche Bestellung gemäß §36 GewO. Gemäß dieser Vorschrift bestellen die zuständigen Behörden der Bundesländer Sachverständige für einen spezifischen wirtschaftlichen Bereich, wenn die Bewerber ihre besondere Sachkunde nachweisen können und keine Vorbehalte im Hinblick auf ihre Eignung vorhanden sind. Die besondere Sachkunde kann unter anderem durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung, vorherige Gutachten oder eine erfolgreiche Prüfung vor einer Sachverständigengruppe nachgewiesen werden. Bei diesem Verfahren regelt §36a GewO die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben wurden. Diese Sachverständigen können anschließend als solche arbeiten, indem sie ihre öffentliche Bestellung anführen.
Auf der anderen Seite können Sachverständige ihre besondere Sachkunde mit einer Bescheinigung von einer Zertifizierungsstelle nachweisen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.765/2008 akkreditiert wurde. Bei ihren Tätigkeiten als Sachverständige können sie anschließend in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften ihr Zertifikat anführen.
Diese zwei Systeme bestehen nebeneinander her. Abgesehen davon können Konformitätsbescheinigungen durch Zertifizierungsstellen in der Praxis als ein Teil des Prozesses der Überprüfung der besonderen Sachkunde nach §36 GewO anerkannt werden. Wenn die Zulassungsbedingungen, das berufliche Anforderungsprofil und der Inhalt der Zertifizierungsprüfung übereinstimmen, ist z.B. eine erneute Prüfung durch eine Sachverständigengruppe nicht mehr notwendig. In diesem Fall wird nur ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren verlangt. In jedem Fall wird jedoch durch die zuständige Behörde (Kammer) ein Beschluss auf der Grundlage der vorgelegten Bescheinigungen gefasst.
Schlussfolgerung:
Die Kommission betrachtet die Antwort der deutschen Behörden als ausreichend und ist der Auffassung, dass ihre Praktiken mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Einklang stehen. Der Petent hat die Möglichkeit, einen der beiden Wege zu verfolgen, um seine Kompetenzen als Sachverständiger zu beweisen. Daher hat die Kommission die Antwort der deutschen Behörden in EU-Pilot akzeptiert. Der Fall wird weiterhin verfolgt, sollten zusätzliche Informationen übermittelt werden.
Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 11.08.2017 [8] die Entscheidung des LG Hechingen vom 20.07.2017 [7] bestätigt, welches die Ablehnung eines zertifizierten Sachverständigen ohne öffentliche Bestellung als rechtlich nicht zulässig bewertet.
Es ist also an der Zeit, dass die gültige europäische Gesetzgebung, deren Wirksamkeit zwischenzeitlich durch die Urteile nationaler Gerichte bestätigt wurde, auch unmittelbar in die Landesbauordnungen eingeht. Für Europa eröffnet sich nunmehr die Chance, dass durch die gegenseitige Anerkennung der Sachverständigen der grenzüberschreitende Erfahrungsaustausch dafür sorgt, dass Erkenntnisse aus Schadenfällen in einem Land der EU zur Vermeidung von Wiederholungen derartiger Schadenfälle auch in anderen Ländern der EU dienen.
Literaturhinweise:
[1] https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Gesetze/Synopse_BauO_NRW_2016-161215.pdf
[2] https://www.byak.de/data/Akademie/Webinar/Webinar_Die_neue_BayBO_18430.pdf
[3] http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPruefVBau-6
[4] https://www.ingkh.de/fileadmin/ingkh/Recht/NBVO/arbeitshilfen_nbvo.pdf
[6] http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/peti/cm/1012/1012833/1012833de.pdf
[7] AZ 1 OH19/15 Urteil des LG Hechingen vom 20.07.2017
[8] AZ 7 W 51/17 Urteil des OLG Stuttgart vom 11.08.2017